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Private Nutzung digitaler Endgeräte in Schulen

1. September 2026

Ob Smartphone, Smartwatch oder smarte Kopfhörer: Die Nutzung digitaler Endgeräte nimmt zu. Laut der JIM-Studie 2025 verbringen 12- bis 13-Jährige täglich im Schnitt 166 Minuten am Smartphone. Bei den 18- bis 19-Jährigen steigt die Bildschirmzeit auf fast fünf Stunden pro Tag (278 Minuten). Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen. Mit der Novellierung von Art. 56 Abs. 5 BayEUG wurde die Nutzung digitaler Endgeräte in der Schule neu geregelt.

Der Beitrag informiert Schulleitungen, Lehrkräfte, aber auch Erziehungsberechtigte über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen. Er beantwortet drängende juristische und organisatorische Fragen aus der Schulpraxis und zeigt konkrete Wege auf, wie Schulen den negativen Folgen von Smartphones und Wearables entgegenwirken können.

Der aktuelle rechtliche Rahmen (Art. 56 Abs. 5 BayEUG)

  • An Schulen in Bayern ist die Verwendung von Smartphones und anderen digitalen Endgeräten grundsätzlich untersagt.

  • Im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen dürfen Schülerinnen und Schüler digitale Endgeräte nur verwenden, wenn die Aufsicht führende Person (Lehrkraft oder sonstiges pädagogisches Personal) dies gestattet.

  • Schulen haben ab Jahrgangsstufe 8 die Möglichkeit, schuleigene Regelungen in enger Abstimmung mit den schulischen Gremien für eine außerunterrichtliche bzw. private Nutzung von Smartphones und anderer digitaler Endgeräte zu erlassen.

  • Ohne schuleigene Regelungen ist die außerunterrichtliche Nutzung digitaler Endgeräte nur zulässig, sofern die Aufsicht führende Person dies im Einzelfall gestattet.

Unterscheidung: Private Nutzung digitaler Endgeräte und pädagogischer Einsatz mobiler Endgeräte im Unterricht

Nicht zu verwechseln mit der privaten Nutzung digitaler Endgeräte ist das unterrichtliche Lernen mit privaten mobilen Endgeräten, z. B. im Rahmen einer 1:1-Ausstattung – der Digitalen Schule der Zukunft (DSdZ).

Wie private mobile Endgeräte lernwirksam im Unterricht eingesetzt werden können und welche Rahmenbedingungen für einen lernförderlichen Einsatz zu beachten sind, erfahren Sie in folgenden Leitfäden:

Rechtliche Fragen

Der Umgang mit Smartphones und anderen digitalen Endgeräten im Schulalltag wirft sowohl für Lehrkräfte im Rahmen ihres Unterrichts als auch für Schulleitungen und Eltern eine Reihe juristischer Fragen auf. Die wichtigsten Antworten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

In Art. 56 Abs. 5 BayEUG werden sämtliche digitalen Endgeräte in den Blick genommen. Darunter fallen auch Smartwatches, Tablets, smarte Ohrhörer sowie andere Wearables, soweit sie Daten speichern, Nachrichten anzeigen, einen Internetzugang ermöglichen oder der Kommunikation dienen. Damit gelten für Wearables die gleichen Regeln wie für Smartphones.

Schuleigene Regelungen für die außerunterrichtliche Nutzung digitaler Endgeräte dürfen für Schülerinnen und Schüler ab der 8. Jahrgangsstufe getroffen werden. Was die inhaltliche Ausgestaltung angeht, macht der Gesetzgeber keine Vorgaben. Sinnvollerweise sollten Nutzungsregelungen aber folgende Aspekte klären:

  • Zeit: Wann ist die private Nutzung erlaubt und wann verboten?

  • Ort: In welchen Bereichen des Schulgebäudes/-geländes dürfen die Geräte genutzt werden?

  • Jahrgangsstufe: Gelten für alle Schülerinnen und Schüler dieselben Regeln oder wird zwischen Jahrgangsstufen differenziert?

Generell gilt: Einfache Regeln (mit wenigen klar formulierten und leicht zu kontrollierenden Punkten) und der Einbezug von Schülerinnen und Schülern sowie Erziehungsberechtigten erhöhen die Akzeptanz und erleichtern die Durchsetzung im Schulalltag.

Vertiefende Informationen zur Erstellung, Aktualisierung und Implementierung schuleigener Nutzungsregeln finden Sie in folgendem Beitrag.

Ja. Bei Verstößen dürfen Lehrkräfte Smartphones vorübergehend einbehalten (Art. 56 Abs. 5 Satz 4 BayEUG). Um das Persönlichkeitsrecht zu wahren, sollte die Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler vor der Abgabe auffordern, das Gerät auszuschalten.

Die Dauer des Einbehalts liegt im pädagogischen Ermessen der Lehrkraft, die stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 86 Abs. 1 BayEUG) nach den Umständen des Einzelfalls entschieden wird. In der Regel wird ein digitales Endgerät spätestens am Ende des jeweiligen Schultages zurückzugeben sein.

Wie die Schule medienerzieherisch auf Regelverstöße reagieren kann, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Am Beispiel der 1:1-Ausstattung mit schülereigenen Tablets und Laptops wird gezeigt, welche Maßnahmen die Schule bei Unterrichtsstörungen und der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ergreifen kann.

Nein. Gegen den Willen der Betroffenen bzw. bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern auch der Erziehungsberechtigten dürfen Lehrkräfte Smartphones oder andere digitale Endgeräte ebenso wie andere private Gegenstände nicht durchsuchen. Dies wäre ein Eingriff in die Rechte der Schülerinnen und Schüler. Schließlich befinden sich beispielsweise auf dem Handy regelmäßig persönliche Daten, die von der Lehrkraft nicht eingesehen werden dürfen.

Eine pauschale Einwilligung der Erziehungsberechtigten in eine Einsichtnahme durch die Lehrkraft ist unwirksam, weil sich aus den Umständen des Einzelfalls wichtige Gründe ergeben können, die gegen eine Einwilligung der Erziehungsberechtigten sprechen (z. B. dass die Schülerin oder der Schüler sich selbst belastet oder dass Dritte Nachteile haben).

Solange eine Lehrkraft nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, haftet sie für Beschädigung oder Diebstahl grundsätzlich nicht persönlich. Es greift das Prinzip der Amtshaftung (Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB), wonach im Regelfall der Dienstherr, also der Freistaat Bayern, für Schäden im Dienst einstehen muss.

Grob fahrlässig handelt eine Lehrkraft, wenn sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein einbehaltenes Smartphone während der Pause offen auf dem Lehrerpult liegen bleibt, obwohl der Klassenraum unbeaufsichtigt ist. Vorsatz bedeutet, dass die Lehrkraft den Schaden wissentlich und willentlich herbeiführt oder ihn zumindest billigend in Kauf nimmt. Ein Beispiel für Vorsatz ist, wenn die Lehrkraft das Smartphone aus Ärger in den Papierkorb wirft und dabei eine Beschädigung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Die digitalen Endgeräte dürfen ausschließlich für den medizinischen Zweck genutzt werden. Chronisch kranke Schülerinnen und Schüler haben ein Recht auf Unterstützung und Nachteilsausgleich. Die medizinische Notwendigkeit und die Fürsorgepflicht der Schule haben hierbei Vorrang vor den Regelungen aus Art. 56 Abs. 5 BayEUG.

Wichtig ist aber: Privates Chatten, Surfen oder Spielen bleiben verboten.

Organisatorische Fragen

Klare Regeln und Verfahrensweisen sind unerlässlich, damit die privaten digitalen Endgeräte den Schulalltag und Unterricht möglichst wenig stören. Nachfolgend finden Lehrkräfte und Schulleitungen kompakte Antworten auf einige zentrale organisatorische Fragen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Schulen sicherstellen können, dass Kinder und Jugendliche nicht so leicht auf das eigene Smartphone zugreifen oder die Smartwatch nutzen können.

  • Eigenverantwortliche Verwahrung: Die Geräte verbleiben ausgeschaltet oder im Stummmodus in der Schultasche. Dieses Aufbewahrungsmodell hat den Vorteil, dass für die Lehrkraft kein organisatorischer Aufwand entsteht. Ein gravierender Nachteil ist, dass Schülerinnen und Schüler jeder Zeit auf die Geräte zugreifen können. Dadurch bleibt die Versuchung, sie heimlichen im Unterricht zu nutzen hoch.

  • Zentrale Aufbewahrung („Handygaragen”): Die zentrale Aufbewahrung digitaler Endgeräte in dafür vorgesehenen Vorrichtungen wie z. B. Wandtaschen, Boxen oder Schließfächern verhindert Ablenkungen im Unterricht effektiv und kann je nach System wertvolle Unterrichtszeit sparen oder Lehrkräfte bei der Kontrolle entlasten. Die konkrete Umsetzung bringt jedoch organisatorische Abwägungen mit sich: Während einfache Systeme eine direkte Sichtkontrolle durch die Lehrkraft ermöglichen, aber Zeit für die Ab- und Ausgabe erfordern, entlasten verschließbare Varianten außerhalb des Klassenzimmers das Personal vollständig, verursachen dafür aber höhere Kosten, entweder in Form von Anschaffungskosten für die Schule oder als Mietgebühr für die Eltern.

Vorübergehend einbehaltene digitale Endgeräte sind wie schulisches Eigentum oder hochwertige Fundsachen zu behandeln. Sie müssen unverzüglich in einem abschließbaren Behältnis (z. B. Schublade, Schrank, Schließfach oder Safe) aufbewahrt werden, zu dem Schülerinnen und Schüler sowie unbefugte Dritte keinen Zugang haben.

Praxis-Tipp: Die Schülerin/der Schüler schaltet das Gerät in Ihrem Beisein aus und Sie stecken es anschließend in einen beschrifteten Umschlag (Name, Klasse, Datum). Da die Schule bei grob fahrlässigem Verhalten nicht haftet, ist eine lose Aufbewahrung im Lehrerzimmer oder im Klassenzimmer unzulässig.

Um jeden Verdacht eines Täuschungsversuchs zu vermeiden, dürfen sich diese Geräte während der Schulaufgabe oder Prüfung nicht am Arbeitsplatz oder Körper der Schüler befinden. Zwei Möglichkeiten Smartphones und andere digitale Endgeräte schnell und sicher zu verwahren haben sich in der Praxis bewährt.

  • Zentrale Abgabe: Alle Geräte werden im komplett ausgeschalteten Zustand vor Beginn der Schulaufgabe in einer nummerierten Sammelbox, einer „Handygarage” oder in einem Hänge-Organizer am Lehrertisch abgelegt.

  • Taschen-Methode: Die Geräte werden ausgeschaltet in den Schultaschen verstaut. Die Taschen werden geschlossen und an den Rand des Klassenzimmers gestellt.

Achtung bei Wearables: Smartwatches, Fitnessbänder mit Benachrichtigungsfunktion und kabellose Kopfhörer (In-Ears) müssen ebenfalls abgelegt und wie Smartphones verstaut werden. Ein am Handgelenk verbleibendes Gerät kann als Unterschleif gewertet werden.

Vertiefende Informationen über faire und sichere Leistungsnachweise im KI-Zeitalter finden Sie in folgendem Beitrag.

Im medizinischen oder organisatorischen Notfall erfolgt die Kontaktaufnahme zentral über das Schulsekretariat. Die Lehrkraft leitet die betroffene Schülerin/den betroffenen Schüler in der Regel direkt an das Sekretariat oder die Verwaltung weiter. Dort werden die Erziehungsberechtigten dann über die hinterlegten Notfallnummern kontaktiert. Die Alarmierungskette läuft im Ernstfall niemals über die privaten Smartphones der Schülerinnen und Schüler.

Medienerziehung im Unterricht

Nutzen Sie die Smartphoneregelung an Ihrer Schule als medienerzieherische Chance. Machen Sie Ihre Schülerinnen und Schüler fit für den verantwortungsvollen und reflektierten Umgang mit Smartphone und Tablet! Die folgenden Unterrichtsmaterialien unterstützen Sie dabei. Sie sind niederschwellig und lassen sich ohne großen Vorbereitungsaufwand im Unterricht an Grund- und weiterführenden Schulen einsetzen.

Materialien für den Einstieg

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